Die REACH Verordnung – Was will diese EU-Verordnung erreichen?

3 min lesen22 November 2016
Gesetzestexte, Richtlinien oder Regelungen sind für den Normalbürger häufig recht „trocken“ und schwer zu durchschauen. Noch seltener haben diese Vorgaben prägnante, einfach zu merkende Namen – ganz anders bei der REACH-Verordnung: kurz und knackig einfach nur „REACH“. Doch was steckt hinter diesem kurzen englischen Begriff und vor allem was genau soll „erreicht“ werden?
Wie könnte es auch anders sein, REACH ist natürlich nur eine Abkürzung und steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Ihr offizieller Name lautet Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, was dann doch wieder etwas „trockener“ klingt… und erwartungsgemäss eine Vielzahl an komplexen Inhalten umfasst.

Was besagt die EU-Verordnung?

Im Grundsatz wird in dieser Verordnung das Chemikalienrecht EU-weit vereinheitlicht und geregelt. Der Name ist Programm: Durch die REACH Verordnung sollen Verbesserungen in den Bereichen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Europäischen Union erreicht werden.

Basierend auf vorangehenden Chemieverordnungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten wurde REACH am 1. Juni 2007 eingeführt und gilt seither als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt. Denn die Maxime lautet: „no data, no market“ (ohne Daten kein Markt), d.h. ohne Registrierung dürfen auf dem Binnenmarkt keine Chemikalien in Verkehr gebracht werden.

REACH regelt zwar den Umgang mit chemischen Stoffen innerhalb der Europäischen Union (EU). Da die EU für den Schweizer Exportindustrie sehr bedeutend ist, sind auch die Schweizer Produzenten, Exporteure oder Händler von chemischen Stoffen davon betroffen. Schweizer Firmen, die in der EU produzieren oder mit Sitz in der EU als Importeure agieren, haben die vollständigen REACH-Verpflichtungen für chemische Stoffe ab 1 Tonne pro Jahr zu erfüllen.

Grundlagen des Verfahrens

Das REACH-Verfahren basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Chemieindustrie. Dem entsprechend müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender ihre Chemikalien registrieren und sind für deren sichere Verwendung selbst verantwortlich. Die Organisation und Kontrolle der REACH-Prozesse wird durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki durchgeführt. Auf diese Weise soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt und der Handel innerhalb der EU wirtschaftlicher und transparenter werden.

Zusätzlich wurde der Schutz der Verbraucher erhöht: Mit dem Auskunftsrecht haben alle Endverbraucher die Möglichkeit sich über Chemikalien in Produkten zu informieren und sich bei ihren Kaufentscheidungen danach zu richten.

REACH und Gefahrgutrecht

Beim Transport von beispielsweise Farben, Säuren, Laugen und anderen ätzenden, entzündbaren und gefährlichen Stoffen ist höchste Sorgfalt geboten. Nicht ohne Grund gelten für den Transport von Gefahrgütern weltweit strenge Vorgaben, insbesondere was die Beförderung und auch die Verpackung angeht. Diese sind durch internationale und nationale Regelungen innerhalb des Gefahrgutrechts geregelt, d.h. sie gelten auch unabhängig von REACH. Da aber unter REACH Sicherheitsdatenblätter zu den Chemikalien vorliegen müssen, die auch Angaben zum sicheren Transport sowie zu den Transportbehältern beinhalten, hat dies natürlich auch Auswirkungen auf die praktische Umsetzung beim Transportieren, Verpacken und Kennzeichnen.

Hier können wir helfen: RAJA unterstützt Sie beim vorschriftsgemässen Versenden Ihrer Gefahrgüter. Unsere Verpackungen erfüllen alle gängigen Standards sowie spezielle Anforderungen, die für einen sicheren Gefahrguttransport gegeben sein müssen. Unsere Gefahrgutkartons beispielsweise bestehen aus 2- bzw. 3-welligem Karton mit einer Aussendecke aus Kraftpapier. Das macht diese Verpackung besonders widerstandsfähig und robust. Der passende PE-Beutel zum Auskleiden des Kartons ist gleich im Lieferumfang enthalten. Als Polsterung und Schutz kann hier hinein Granulat eingefüllt werden. Das ist ein leichtes, nicht entflammbares Material, das obendrein Flüssigkeiten absorbieren kann. Wenn Sie nun noch Ihre Gefahrensendung mit einem entsprechenden Warnetikett kenntlich machen, dann haben Sie die Vorgaben nach allgemeinem Gefahrgutrecht und REACH „erreicht“ und alles richtig gemacht 🙂

Zum Weiterlesen: Kennzeichnen mit Gefahrgutetiketten

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